"LotterieStaatsvertrag"

Onlinepraxiskurzkommentar

Das Recht der Glücksspiele

kommentiert von RA Boris Hoeller (HOELLER Rechtsanwälte)
zu § 9 Lotterie Staatsvertrag (Kommentarversion: 0.15 vom 12. August 2004)
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Gesetzestext zu Lotterie Staatsvertrag § 9: ( 2004-07-01 )
Übersicht
Lotterie Staatsvertrag § 9 Spielplan, Kalkulation und Durchführung der Veranstaltung
  1. [Ds ]

    Nach dem Spielplan müssen der Reinertrag, die Gewinnsumme und die Kosten in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen; die Kosten der Veranstaltung sind so gering wie möglich zu halten. Reinertrag ist der Betrag, der sich aus der Summe der Entgelte nach Abzug von Kosten, Gewinnsumme und Steuern ergibt. Für den Reinertrag und die Gewinnsumme sollen im Spielplan jeweils mindestens 30 vom Hundert der Entgelte vorgesehen sein und es darf kein Grund zu der Annahme bestehen, dass diese Anteile nicht erreicht werden. Bei der Antragstellung ist eine Kalkulation vorzulegen, aus der sich die voraussichtlichen Kosten der Veranstaltung, die Gewinnsumme, die Steuern und der Reinertrag ergeben. Zeigt sich nach Erteilung der Erlaubnis, dass die kalkulierten Kosten voraussichtlich überschritten werden, ist dies der Erlaubnisbehörde unverzüglich anzuzeigen und eine neue Kalkulation vorzulegen.

  2. In den Kosten der Lotterie dürfen Kosten von Dritten im Sinne des § 8 Absatz 2 nach Art und Umfang nur insoweit berücksichtigt werden, als sie den Grundsätzen wirtschaftlicher Betriebsführung entsprechen. Die Vergütung des Dritten darf nicht abhängig vom Umsatz berechnet werden.

  3. Der Veranstalter hat der zuständigen Behörde alle Unterlagen vorzulegen und alle Auskünfte zu erteilen, die zur Überprüfung der ordnungsgemäßen Durchführung der Lotterie erforderlich sind. Insbesondere hat er eine Abrechnung vorzulegen, aus der sich die tatsächliche Höhe der Einnahmen, des Reinertrages, der Gewinnausschüttung und der Kosten der Veranstaltung ergibt.

  4. Die zuständige Behörde kann auf Kosten des Veranstalters einen staatlich anerkannten Wirtschaftsprüfer beauftragen oder dessen Beauftragung vom Veranstalter verlangen, damit ein Gutachten zur Überprüfung der ordnungsgemäßen Planung oder Durchführung der Lotterie, insbesondere zur Angemessenheit der Kosten der Lotterie erstattet und der Behörde vorgelegt wird. Die Kosten des Gutachtens sind Kosten der Lotterie.




Kommentar & Anmerkungen

Einführung:
· Nichtstaatliche Veranstalter stellt der Staatsvertrag besondere Anforderungen.



Gesetzgebungsgeschichte

Historie:

Auszüge aus den Materialien:

Begründung des Staatsvertrages vom 18. Dezember 2003, Seite *********

1. Absatz Zu § 9
2. Absatz Die Anforderungen des § 9 an Spielplan, Kalkulation und Durchführung der Veranstaltung stützen sich auf die staatsvertraglichen Ziele, die Ausnutzung des Spieltriebs zu privaten oder gewerblichen Gewinnzwecken auszuschließen sowie sicherzustellen, dass ein erheblicher Teil der Einnahmen aus Glücksspielen zur Förderung öffentlicher oder steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der Abgabenordnung verwendet wird (§ 1 Nr. 3 und 5).
3. Absatz Letzterem trägt der Staatsvertrag mit dem in § 9 Absatz 1 Satz 3 geforderten Mindestanteil für Reinertrag und Gewinnsumme Rechnung. Unter Berücksichtigung der vom Veranstalter geschuldeten Lotteriesteuer ergibt sich daraus mittelbar ein Höchstbetrag der Veranstaltungskosten.
4. Absatz Da zugleich auch das Gebot der Angemessenheit und Kostenminimierung besteht, ist im Einzelfall zu prüfen, ob und inwieweit eine Verringerung der Kosten möglich ist. Daraus kann sich insbesondere die Forderung an den Veranstalter ergeben, höhere Reinerträge vorzusehen.
5. Absatz Die Ausgestaltung des § 9 Absatz 1 Satz 3 als Sollvorschrift macht deutlich, dass die dort statuierte 30 %-Quote zu erreichen ist und nur im Falle des Vorliegens besonderer Umstände, etwa in der Anlaufphase einer neuen Lotterie, hiervon abgewichen werden darf. Die aus § 9 abzuleitenden Forderungen an Antragsunterlagen und Veranstalter sollen eine umfassende wirtschaftliche Kontrolle der Lotterieveranstaltung sicherstellen. Dies erfordert auch eine Prüfung der Personalkosten, der Kosten der Geschäftsführung sowie der Kosten beauftragter Dritter nach den Grundsätzen wirtschaftlicher Betriebsführung. Diese Überprüfung ergänzt die sich aus Körperschaftsteuergesetz und Abgabenordnung ergebenden Anforderungen an den Veranstalter.
6. Absatz Nach § 9 Absatz 2 Satz 2 darf die Vergütung des Dritten nicht abhängig vom Umsatz berechnet werden. Durch diese Bestimmung soll insbesondere ausgeschlossen werden, dass der gewinnorientierte, mit der Durchführung beauftragte Dritte mit Blick auf seine eigenen Interessen bei der Durchführung übermäßige Spielanreize schafft.


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